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Art. 13e BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

IIIa. Abschnitt – Schutz des Europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000", gesetzlicher Schutz von Biotopen, Biotopverbund

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 13e BayNatSchG – Schutz der Lebensstätten (1)

(1) Es ist verboten, in der freien Natur

  1. 1.
    Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche zu roden, abzuschneiden, zu fällen oder auf sonstige Weise zu beeinträchtigen,
  2. 2.
    Hecken, lebende Zäune, Feldgehölze oder -gebüsche in der Zeit vom 1. März bis 30. September zurückzuschneiden oder auf den Stock zu setzen,
  3. 3.
    die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen, ungenutztem Gelände, an Hecken oder Hängen abzubrennen,
  4. 4.
    Rohr- und Schilfbestände in der Zeit vom 1. März bis 30. September zu mähen,
  5. 5.
    Höhlen, ökologisch oder geomorphologisch bedeutsame Dolinen, Toteislöcher, aufgelassene, künstliche unterirdische Hohlräume, Trockenmauern oder Lesesteinwälle sowie Tümpel und Kleingewässer zu beseitigen oder erheblich zu beeinträchtigen.

(2) 1Die Verbote nach Abs. 1 gelten nicht für die ordnungsgemäße Nutzung im Zeitraum vom 1. Oktober bis 28. Februar, die den Bestand erhält. 2Das Verbot nach Abs. 1 Nr. 4 gilt nicht in künstlichen, zum Zweck der Fischereiwirtschaft angelegten geschlossenen Gewässern.

(3) Art. 13d Abs. 2 und Art. 6a Abs. 5 gelten entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).