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Art. 10 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

III. Abschnitt – Schutz von Flächen und einzelnen Bestandteilen der Natur

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-UG
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayNatSchG – Landschaftsschutzgebiete (1)

(1) Als Landschaftsschutzgebiete können Gebiete festgesetzt werden, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft oder besondere Pflegemaßnahmen

  1. 1.
    zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
  2. 2.
    wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbilds oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
  3. 3.
    wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung

erforderlich sind.

(2) 1 Landschaftsschutzgebiete werden durch Rechtsverordnung festgesetzt. 2In der Rechtsverordnung werden unter besonderer Beachtung des Art. 2b Abs. 1 alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. 3Art 6 Abs. 2 gilt entsprechend, soweit die Rechtsverordnung nicht im Einzelnen entgegenstehende Verbote enthält.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. März 2011 durch Artikel 61 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 60 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 82).