Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Teil 8 – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
Art. 46 BayNatSchG – Bayerisches Landesamt für Umwelt
Unbeschadet sonstiger Vorschriften hat das Landesamt für Umwelt die Aufgabe,
- 1.
die Naturschutzbehörden fachlich zu beraten,
- 2.
bei der Durchführung von Schutz-, Pflege- und Gestaltungsmaßnahmen mitzuwirken,
- 3.
den Vogelschutz als staatliche Vogelschutzwarte wahrzunehmen,
- 4.
erhaltenswerte Biotope sowie Arten und deren Lebensräume zu erfassen und zu bewerten sowie die geeigneten Biotopverbundbestandteile zu ermitteln, Untersuchungen ökologisch bedeutsamer Flächen durchzuführen, Schutz- und Entwicklungskonzepte des Naturschutzes und der Landschaftspflege auf Grund von Bestandserfassungen wild lebender Tier- und Pflanzenarten eines bestimmten Gebiets zu erarbeiten und fortzuschreiben,
- 5.
Verzeichnisse der Schutzgebiete nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 sowie der ökologisch bedeutsamen Flächen (Ökoflächenkataster), die laufend fortzuschreiben sind, zu führen,
- 6.
die Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Aufgaben des Naturschutzes zu fördern,
- 7.
die Grundlagen und Daten für die Beobachtung von Natur und Landschaft zusammenzuführen,
- 8.
die Verbindung mit Naturschutzorganisationen und Institutionen des In- und Auslands zu pflegen,
- 9.
in Zusammenarbeit mit der Bayerischen Akademie für Naturschutz und Landschaftspflege die Forschung auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu fördern,
- 10.
bei der Aufstellung von Programmen und Plänen nach dem Bayerischen Landesplanungsgesetz, die der Verwirklichung der Zielsetzungen dieses Gesetzes dienen, mitzuwirken,
- 11.
Artenhilfsprogramme zu entwickeln,
- 12.
das Arten- und Biotopschutzprogramm nach Art. 19 aufzustellen und nach Bedarf fortzuentwickeln,
- 13.
in geeigneten Zeitabständen den Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse über ausgestorbene oder gefährdete heimische Tier- und Pflanzenarten (Rote Listen) darzustellen.