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Art. 44 BayNatSchG
Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Landesrecht Bayern

Teil 8 – Organisation, Zuständigkeit und Verfahren

Titel: Gesetz über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (Bayerisches Naturschutzgesetz - BayNatSchG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayNatSchG
Gliederungs-Nr.: 791-1-U
Normtyp: Gesetz

Art. 44 BayNatSchG – Zuständigkeiten; Ersetzung

(1) 1Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Behörden zu bestimmen, die zum Vollzug von Vorschriften der Europäischen Union oder des Bundes im Bereich des Naturschutzes und der Landschaftspflege zuständig sind. 2Die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Staatsministerium, dessen Geschäftsbereich berührt wird.

(2) 1Der Vollzug des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes sowie der Vollzug der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen obliegt, soweit nichts anderes bestimmt ist, den unteren Naturschutzbehörden. 2Abweichend von Satz 1 sind zuständig für den Vollzug

  1. 1.

    des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 die unteren Forstbehörden,

  2. 2.

    des Art. 11a die Immissionsschutzbehörden,

  3. 3.

    des Art. 11b die Behörden, die für den Vollzug des Gentechnikgesetzes zuständig sind,

  4. 4.

    des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Wasserbehörden nach Art. 63 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes,

  5. 5.

    der nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 5 erlassenen Gemeindeverordnungen die Gemeinden.

(3) Zuständig für die Beobachtung von Natur und Landschaft nach § 6 BNatSchG sind die Naturschutzbehörden und das Landesamt für Umwelt.

(4) Genehmigungen nach § 40 Abs. 1 BNatSchG erteilt die höhere Naturschutzbehörde.

(5) Wird eine Entscheidung nach diesem Gesetz durch eine nach Vorschriften außerhalb dieses Gesetzes erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, soll in der behördlichen Gestattung auf die Ersetzungswirkung hingewiesen werden.