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Art. 9 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 9 BayMG – Sponsoring, Gewinnspiele

Die Zulässigkeit von Sponsoring richtet sich nach § 10 MStV. Für Gewinnspiele gilt § 11 MStV.