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Art. 3 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 3 BayMG – Programme

(1) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen Fernsehfrequenzen werden zur Verbreitung bundesweiter, landesweiter und regionaler oder lokaler Programme genutzt.

(2) Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen UKW-Hörfunkfrequenzen werden für eine landesweite Hörfunksenderkette und für lokale oder regionale Hörfunkprogramme genutzt. Darüber hinaus kann die Landeszentrale drahtlose UKW-Hörfunkfrequenzen für die Verbreitung von Hörfunkprogrammen vorsehen, die zur landesweiten oder bundesweiten Verbreitung über Satellit oder in Breitbandkabelnetzen bestimmt sind. Die der Landeszentrale zugeordneten drahtlosen DAB+-Frequenzen, die primär für die landesweite DAB+-Versorgung ausgelegt sind, werden bis zu 50 % für die Angebote der für die landesweite UKW-Hörfunksenderkette genehmigten Anbieter genutzt. Zusammenschaltungen von regionalen DAB+-Versorgungen zu einer landesweiten Bedeckung sind davon ausgenommen.

(3) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite und regionale oder lokale Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Es gilt § 59 Abs. 4 MStV.

(4) Rundfunkprogramme können auch Zulieferungen von Programmteilen (Zulieferungsprogramme) enthalten, die in der medienrechtlichen Verantwortung der Anbieter eingebracht werden. Zulieferungsprogramme, deren Inhalte einen Bezug zu Bayern haben, sind vorrangig zu berücksichtigen.

(5) Die Befugnisse der Landeszentrale, die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten für weitere Voll- oder Spartenprogramme unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Tragfähigkeit vorzusehen, bleiben unberührt. Die Nutzung verfügbarer Sende- und Übertragungskapazitäten kann auch für Zwecke der Aus- und Fortbildung genehmigt werden.