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Art. 27 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Dritter Abschnitt – Förderung von lokalen und regionalen Fernsehangeboten, Organisation und Zulässigkeit von Rundfunkprogrammen

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayMG – Zuweisung von Übertragungskapazitäten

(1) Die Landeszentrale weist den Anbietern nach Maßgabe von Art. 3 auf Antrag eine oder mehrere Übertragungskapazitäten befristet zu. Eine Zuweisung von UKW-Frequenzen, die nicht lediglich die Verlängerung einer bereits bestehenden Zuweisung darstellt, kommt nur in Betracht, wenn dies aufgrund regionaler oder lokaler Besonderheiten im Versorgungsgebiet erforderlich ist, um eine ausreichende Angebots- und Meinungsvielfalt sicherzustellen.

(2) Eine Auswahl zwischen mehreren Bewerbern erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen. Hierbei berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere den örtlichen Bezug der Angebote zum Versorgungsgebiet, deren Beiträge zur Meinungsvielfalt und die Erbringung von kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten.

(3) Eine Übertragungskapazität für ein Programm mehrerer Anbieter soll nur dann zugewiesen werden, wenn die wirtschaftliche Tragfähigkeit, die programmliche, technische, organisatorische und finanzielle Zusammenarbeit der Anbieter und ein zusätzlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sind. Für eine Übertragungskapazität kann eine Anbietergesellschaft oder -gemeinschaft gebildet werden.

(4) Die Zuweisung ist zu widerrufen, wenn der Widerruf einer Genehmigung nach Art. 25 Abs. 4 oder eine Untersagungsverfügung nach Art. 26 ergangen ist.

(5) Die Zusammenarbeit benachbarter Sendestandorte und an Standorten mit mehreren Übertragungskapazitäten kann die Landeszentrale nur aus wichtigem Grund untersagen. Die Landeszentrale bescheinigt auf Antrag eines beteiligten Anbieters, wenn sie unter den derzeitigen Gegebenheiten keine Veranlassung sieht, die Zusammenarbeit nach Satz 1 zu untersagen.