Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 20 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayMG – Datenschutz

(1) Es besteht ein Medienbeauftragter für den Datenschutz (Mediendatenbeauftragter). Er ist zuständige Aufsichtsbehörde im Sinn des Art. 51 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO) für

  1. 1.

    die Landeszentrale,

  2. 2.

    die Unternehmen, an denen die Landeszentrale zu mindestens 50 % beteiligt ist und deren Geschäftszweck im Aufgabenbereich der Landeszentrale nach Art. 11 liegt und

  3. 3.

    die Anbieter.

Die Ernennung des Mediendatenbeauftragten erfolgt durch den Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats für die Dauer von vier Jahren. Eine dreimalige Wiederernennung ist zulässig. Der Mediendatenbeauftragte muss über die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Ausübung seiner Befugnisse erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. Das Amt des Mediendatenbeauftragten kann nicht neben anderen Aufgaben innerhalb der Stellen nach Satz 2 ausgeübt werden.

(2) Das Amt des Mediendatenbeauftragten endet mit Ablauf der Amtszeit, mit Rücktritt oder Enthebung vom Amt oder mit Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Tarifvertragliche Regelungen bleiben unberührt. Der Mediendatenbeauftragte kann seines Amtes nur enthoben werden, wenn er eine schwere Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt. Dies geschieht durch Beschluss des Medienrats auf Vorschlag des Verwaltungsrats. Der Mediendatenbeauftragte ist vor der Entscheidung zu hören.

(3) Dem Mediendatenbeauftragten ist die für die Erfüllung seiner Aufgaben und Befugnisse notwendige Personal-, Finanz- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Die erforderlichen Mittel sind jährlich, öffentlich und gesondert im Haushaltsplan der Landeszentrale auszuweisen und dem Mediendatenbeauftragten im Haushaltsvollzug zuzuweisen. Der Mediendatenbeauftragte ist in der Wahl seiner Mitarbeiter frei. Sie unterstehen allein seiner Leitung.

(4) Der Mediendatenbeauftragte ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er unterliegt keiner Rechts- oder Fachaufsicht. Der Dienstaufsicht des Verwaltungsrats sowie einer Finanzkontrolle untersteht er nur insoweit, als seine Unabhängigkeit bei der Ausübung seines Amtes dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(5) Das Nähere, insbesondere die Grundsätze der Vergütung, beschließt der Medienrat mit Zustimmung des Verwaltungsrats durch Satzung.

(6) Der Mediendatenbeauftragte hat die Aufgaben und Befugnisse entsprechend den Art. 57, 58 Abs. 1 bis 5 DSGVO. Bei der Zusammenarbeit mit anderen Aufsichtsbehörden hat er den Informantenschutz zu wahren, soweit die Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken betroffen ist. Der Mediendatenbeauftragte verhängt keine Geldbußen gegenüber der Landeszentrale.

(7) Stellt der Mediendatenbeauftragte Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Präsidenten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung und Unterrichtung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(8) Die vom Präsidenten nach Abs. 7 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die auf Grund der Beanstandung des Mediendatenbeauftragten getroffen worden sind. Der Präsident leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Mediendatenbeauftragten zu.

(9) Der Mediendatenbeauftragte erstattet den Bericht über seine Tätigkeit im Sinn des Art. 59 DSGVO auch den Organen der Landeszentrale nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3. Der Bericht wird unter Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sowie personenbezogener Daten der Beschäftigten der Stellen nach Abs. 1 Satz 2 veröffentlicht, wobei eine Veröffentlichung auf der Internetseite der Landeszentrale ausreichend ist.

(10) Der Datenschutzbeauftragte der Landeszentrale nach Art. 37 DSGVO wird vom Präsidenten mit Zustimmung des Verwaltungsrats benannt.