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Art. 16 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 16 BayMG – Anordnungen

(1) Die Landeszentrale kann gegenüber Anbietern, Betreibern von Kabelanlagen, Netzbetreibern und sonstigen technischen Dienstleistern zur Einhaltung der Vorschriften des Medienstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, dieses Gesetzes und der nach diesem Gesetz erlassenen Satzungsbestimmungen, Richtlinien und Bescheide die erforderlichen Anordnungen treffen. Sie kann verlangen, dass ihr Anbieter Beiträge vor der Sendung vorlegen.

(2) Tritt die Landeszentrale an einen landesweiten, regionalen oder lokalen Rundfunkanbieter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags verstoßen, und weist der Anbieter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinn des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die Landeszentrale im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Anbieter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags, durch die Landeszentrale die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Anbieter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Hat ein Anbieter in einer bereits verbreiteten Rundfunksendung gegen die Grundsätze des Art. 5 oder gegen Art. 6 verstoßen, kann die Landeszentrale auch anordnen, dass zu Lasten der Sendezeit dieses Anbieters auf dessen Kosten ein Beitrag verbreitet wird, der geeignet ist, den Verstoß auszugleichen.