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Art. 12 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 12 BayMG – Medienrat

(1) Die Aufgaben der Landeszentrale werden durch den Medienrat wahrgenommen, soweit nicht ein anderes Organ selbstständig entscheidet.

(2) Der Medienrat wahrt die Interessen der Allgemeinheit, sorgt für Ausgewogenheit und Meinungsvielfalt und überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze. Er entscheidet im Rahmen dieses Gesetzes vor allem über

  1. 1.

    die Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

  2. 2.

    die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats,

  3. 3.

    die Wahl des Präsidenten nach Anhörung des Verwaltungsrats,

  4. 4.

    die Zustimmung zum Haushalts- und zum Finanzplan sowie zum Jahresabschluss,

  5. 5.

    den Erlass von Satzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist, nach Maßgabe des § 88 MStV und nach Maßgabe der §§ 9 Abs. 2, 14 Abs. 8 und 15 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,

  6. 6.

    die Genehmigung von Angeboten und die Bestätigung der Genehmigungsfreiheit und des Nichtvorliegens von Untersagungsgründen nach Art. 26 Abs. 1 Satz 7,

  7. 6a.

    die Untersagung der Verbreitung und Zugänglichmachung von Angeboten,

  8. 7.

    den Erlass von Satzungen oder die Aufstellung von Richtlinien nach Maßgabe der §§ 67 und 72 MStV und nach Maßgabe des § 15 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags,

  9. 8.

    die Zustimmung zu dem vom Präsidenten bestimmten Geschäftsführer (Art. 15 Abs. 4 Satz 2),

  10. 9.

    die Fördermaßnahmen nach Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 5 einschließlich der Aufstellung von Förderrichtlinien und die Maßnahmen nach Art. 11 Abs. 2 Nr. 4,

  11. 10.

    die Zustimmung zu den Satzungen nach Art. 22 Abs. 2, Art. 23 Abs. 12, nach § 104 Abs. 10 und 11 MStV und nach Art. 5 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM).

(3) Der Medienrat kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder seine Befugnisse mit Ausnahme derjenigen nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 5 sowie 7, 8 und 10 beschließenden Ausschüssen oder dem Präsidenten übertragen. Diese Beschlüsse können von der Mehrheit der gesetzlichen Mitglieder des Medienrats widerrufen werden. Von den auf Grund übertragener Befugnisse getroffenen Entscheidungen sind die Mitglieder des Medienrats zu unterrichten.

(4) Zur Vorbereitung seiner Beratungen soll der Medienrat beratende Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse und der Medienrat können die vom jeweiligen Verhandlungsgegenstand betroffenen Anbieter anhören.

(5) Die Sitzungen des Medienrats sind öffentlich. Personalangelegenheiten, die aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes vertraulich sind, und Angelegenheiten, in denen die Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter unvermeidlich ist, werden unter Ausschluss der Öffentlichkeit behandelt. Im Übrigen kann der Medienrat im Einzelfall mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden den Ausschluss der Öffentlichkeit beschließen. Die Sitzungen der Ausschüsse finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.