Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 10 BayMG
Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Bayerische Landeszentrale für neue Medien

Titel: Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz - BayMG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayMG
Gliederungs-Nr.: 2251-4-S
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayMG – Rechtsform, Organe

(1) Die Bayerische Landeszentrale für neue Medien ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in München. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie ist auch Landesmedienanstalt im Sinn des Medienstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.

(2) Organe der Landeszentrale sind unbeschadet § 104 Abs. 2 MStV und § 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

  1. 1.

    der Medienrat,

  2. 2.

    der Verwaltungsrat,

  3. 3.

    der Präsident.

(3) Medienrat und Verwaltungsrat geben sich je eine Geschäftsordnung. Diese müssen Bestimmungen über die Frist und Form der Einladungen zu den Sitzungen sowie über den Geschäftsgang enthalten. Sie können vorsehen, dass aus wichtigen Gründen vom Erfordernis der persönlichen Anwesenheit in Sitzungen abgesehen werden kann, wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.

(4) Dem Medienrat und dem Verwaltungsrat dürfen nicht angehören:

  1. 1.

    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags oder eines Landesparlaments,

  2. 2.

    Mitglieder der Europäischen Kommission, der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes,

  3. 3.

    hauptamtliche kommunale Wahlbeamte und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände auf Leitungsebene,

  4. 4.

    Mitglieder im Vorstand einer politischen Partei auf Bundes- oder Landesebene,

  5. 5.

    Angestellte oder ständige Mitarbeiter der Landeszentrale,

  6. 6.

    Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters.

Der in Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannte Personenkreis kann frühestens 18 Monate nach dem Ausscheiden aus der dort genannten Funktion als Mitglied in den Medienrat entsandt oder in den Verwaltungsrat gewählt werden. Satz 1 Nr. 1 bis 4 gilt nicht in den Fällen der Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.

(5) Die Mitglieder des Medienrats und des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig und erhalten für jegliche Art von Mitarbeit bei der Landeszentrale kein Honorar. Die Aufwandsentschädigung regelt die Landeszentrale durch Satzung. Sie dürfen keine Sonderinteressen vertreten, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben zu gefährden; sie sind an Aufträge nicht gebunden.

(6) Veröffentlicht werden

  1. 1.

    die Zusammensetzung des Medienrats und seiner Ausschüsse sowie des Verwaltungsrats,

  2. 2.

    die Tagesordnungen sowie Zusammenfassungen von Gegenstand und Ergebnissen ihrer Sitzungen.

Die Veröffentlichungen erfolgen in elektronischer Form im Internetauftritt der Landeszentrale und wahren

  1. 1.

    Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Landeszentrale,

  2. 2.

    die berechtigten Interessen ihrer Beschäftigten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten und

  3. 3.

    die berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter.

Das Nähere regelt das jeweilige Gremium in der Geschäftsordnung.

(7) Ein Mitglied kann dem Medienrat und dem Verwaltungsrat zusammen insgesamt während höchstens drei Amtsperioden angehören. Eine Mitgliedschaft im Medienrat oder im Verwaltungsrat vor dem 1. Mai 2017 gilt als erste Amtszeit im Sinn von Satz 1.

(8) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen nicht gleichzeitig dem Medienrat angehören. Mitglieder des Medienrats scheiden mit ihrer Berufung in den Verwaltungsrat aus dem Medienrat aus.