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Anlage 1 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Anhangteil

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Anlage 1 BayLTGeschO – Redezeiten gemäß § 107

1. Grundsatz:

Für die Aussprache werden Gesamtredezeiten festgelegt. Die Hälfte der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen. Der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers. Für Dringlichkeitsanträge, die im Plenum zum Aufruf kommen und dort abschließend beraten werden, gilt Folgendes: Zwei Drittel der Gesamtredezeit erhalten die Fraktionen zu gleichen Teilen, der darüber hinausgehende Zeitanteil verteilt sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen nach Sainte-Laguë/Schepers.

2. Allgemeine Redezeitregelungen:

Es gelten - soweit der Ältestenrat keine abweichenden Regelungen trifft (vgl. Nr. 3) - folgende Redezeiten:

2.1 Erste Lesungen:

2.1.1 Begründung:

5 Minuten je Gesetzentwurf oder Staatsvertrag

2.1.2 Aussprache:

(grundsätzlich auch bei verbundenen Ersten Lesungen)

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.2 Zweite Lesungen:

2.2.1 Aussprache zu Gesetzentwürfen:

Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 54 Minuten

2.2.2 Aussprache zu Staatsverträgen:

Bei einer Zweiten Lesung oder verbundenen Zweiten Lesungen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.3 Verfassungsstreitigkeiten:

2.3.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.3.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.4 Interpellationen:

Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 73 Minuten

2.5 Anträge/Dringlichkeitsanträge, die in den Ausschüssen vorberaten wurden:

Aussprache:

Bei einem Antrag oder verbundenen Anträgen:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

2.6 Dringlichkeitsanträge, die zum Plenum eingereicht werden:

2.6.1 Jede Fraktion kann nur einen Dringlichkeitsantrag, und zwar den mit der niedrigeren Rangziffer, im Plenum zum Aufruf bringen.

2.6.2 Die Gesamtredezeit der Fraktionen für die Beratung der Dringlichkeitsanträge beträgt 137 Minuten. Es ist Sache der Fraktionen, ihre Redezeit auf die einzelnen Dringlichkeitsanträge und die jeweiligen Rednerinnen und Redner zu verteilen. Verzichten eine oder mehrere Fraktionen auf die Einbringung von Dringlichkeitsanträgen, reduziert sich die Gesamtredezeit aller Fraktionen entsprechend jeweils um 23 Minuten.

2.7 Petitionen:

2.7.1 Berichterstattung:

5 Minuten

2.7.2 Aussprache:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

3. Abweichende Festsetzung des Ältestenrats von den allgemeinen Redezeitregelungen nach Nummer 2:

Der Ältestenrat kann zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt längere Redezeiten als die unter Nummer 2 festgelegten beschließen.

4. Soweit keine allgemeine Redezeitregelung nach Nummer 2 besteht, gilt Folgendes:

4.1 Es gelten folgende Redezeiten:

Gesamtredezeit der Fraktionen: 32 Minuten

4.2 Der Ältestenrat kann abweichend längere Redezeiten beschließen.

5. Redezeitverteilung:

Die jeweils festgelegten Gesamtredezeiten verteilen sich nach den in Nummer I. 1 aufgestellten Kriterien wie folgt auf die einzelnen Fraktionen (Angabe in Minuten):

Gesamt-
redezeit
CSUGRÜFWAfDSPDFDP
32965444
5416108776
7321131110108

Bei Dringlichkeitsanträgen:

Gesamt-
redezeit
CSUGRÜFWAfDSPDFDP
137342421202018

6. Besonderheiten bei Begründung oder Wortergreifung durch die Staatsregierung:

6.1 Grundsatz:

Die Redezeit der Staatsregierung richtet sich jeweils nach der Redezeit der stärksten Fraktion. Spricht die Staatsregierung über die der stärksten Fraktion zustehende Redezeit hinaus, verlängert sich die Redezeit der einzelnen Fraktionen im gleichen Umfang. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Bei mehrfacher Wortergreifung durch die Staatsregierung werden diese Sprechzeiten zusammengerechnet.

6.2 Rederecht der Fraktionsvorsitzenden:

Nach der Rede der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten kann die oder der Vorsitzende der stärksten die Staatsregierung nicht stützenden Fraktion das Wort ergreifen. In diesem Falle ist den Vorsitzenden der anderen Fraktionen nach der Oppositionsführerin oder dem Oppositionsführer auf Wunsch das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.

6.3 Wortergreifung nach Schluss der Aussprache:

Die Aussprache ist wieder eröffnet. Die Redezeit wird entsprechend dem Stärkeverhältnis nach Sainte-Laguë/Schepers auf die Fraktionen verteilt. Einer Rednerin oder einem Redner der in Opposition befindlichen Fraktionen ist als erster Rednerin oder als erstem Redner das Wort zu erteilen. Die Rednerreihenfolge richtet sich nach § 104 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 und § 104 Abs. 1 Satz 3.

Dies gilt nicht, wenn die Staatsregierung

  • bei der Beratung einer Regierungserklärung oder bei der Ersten Lesung des Haushaltsgesetzes zusammenfassend Stellung nimmt,

oder

  • bei der Besprechung einer Interpellation, sich zu dem Sachantrag, ihre Ausführungen entsprächen nicht der Meinung des Hauses, geäußert hat.

II. Aktuelle Stunde

Bei Aktuellen Stunden gilt für Verteilung der Anzahl der Redner auf die Fraktionen folgendes Verhältnis:

CSUGRÜFWAfDSPDFDP
432111

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