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§ 95 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 1. Abschnitt – Allgemeines

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 95 BayLTGeschO – Sitzungen und Sitzungsfolgen

1Mehrtägige Sitzungen werden in der Regel zu Sitzungsfolgen zusammengefasst. 2Unter den Worten "nächste Sitzung", "nächste Tagesordnung", "nächste Vollversammlung" ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, der erste Tag der nächsten Sitzungsfolge bzw. der Tag der nächsten eintägigen Plenarsitzung zu verstehen.