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§ 92 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 12. Abschnitt – Immunitätsangelegenheiten und Genehmigung zur Zeugenvernehmung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 92 BayLTGeschO – Vereinfachte Handhabung

Der Landtag legt zur vereinfachten Handhabung des Immunitätsrechts fest, unter welchen Voraussetzungen die Durchführung von Verfahren und Maßnahmen gegen seine Mitglieder wegen Straftaten, wegen Dienstvergehen oder als Dienstvergehen geltender Handlungen und wegen der Verletzung von Berufs- und Standespflichten sowie wegen Beschränkungen in ihrer persönlichen Freiheit, die sie in der Ausübung ihres Abgeordnetenberufes beeinträchtigen, allgemein genehmigt wird (Anlage 3).