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§ 85 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 9. Abschnitt – Anklagen gegen Mitglieder der Staatsregierung oder des Landtags

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 85 BayLTGeschO – Vertretung

1Beschließt der Landtag, die Anklage zu erheben, so bestimmt er aus der Mitte der Mehrheit gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2 binnen einer Frist von zwei Wochen diejenigen Mitglieder des Landtags, die die Anklageschrift verfassen und für den Landtag nach den Bestimmungen der Art. 31 ff des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof Anklage erheben und sie vertreten. 2Mehrere Bevollmächtigte können ihre Rechte nur gemeinsam und einheitlich ausüben. 3Die Übernahme dieses Amtes ist Pflicht.