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§ 65 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 5. Abschnitt – Aktuelle Stunde

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 65 BayLTGeschO – Gegenstand und Antragstellung

(1) 1Auf Antrag von einer Fraktion findet an den im Sitzungsplan vorgesehenen Dienstag- und Donnerstag-Sitzungen bzw. bei Sitzungsfolgen der Vollversammlung (außer bei Sitzungsfolgen, die ausschließlich für Haushaltsberatungen vorgesehen sind) aus aktuellem Anlass über ein bestimmt bezeichnetes Thema, das von allgemeinem Interesse ist und die Kompetenz des Landes betrifft, eine Aussprache in der Vollversammlung statt. 2Der Antrag ist bei der Präsidentin oder dem Präsidenten spätestens 24 Stunden vor Beginn einer Sitzungsfolge bzw. einer eintägigen Sitzung einzureichen. 3Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Fraktionen hiervon unverzüglich.

(2) 1Bei nicht im Sitzungsplan vorgesehenen Sitzungen (eingeschobene Sitzungen), findet keine Aktuelle Stunde statt. 2Der Ältestenrat kann Ausnahmen beschließen.

(3) 1Die Fraktionen haben nacheinander abwechselnd das Recht, eine Aktuelle Stunde zu beantragen. 2Eine Aktuelle Stunde entfällt, so weit die antragsberechtigte Fraktion von ihrem Recht keinen Gebrauch macht. 3Sofern der Ältestenrat nicht etwas anderes beschließt, soll die Sitzungsfolge bzw. die eintägige Sitzung mit der Aktuellen Stunde beginnen.

(4) Hält die Präsidentin oder der Präsident den Besprechungsgegenstand für unzulässig oder für ungeeignet, führt sie oder er zu Beginn der Sitzung eine Entscheidung der Vollversammlung herbei.