§ 64 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil IV – Beratungsgegenstände → 4. Abschnitt – Anträge
§ 64 BayLTGeschO – Anträge zur Geschäftsordnung
1Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. 2Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.