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§ 64 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 4. Abschnitt – Anträge

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 64 BayLTGeschO – Anträge zur Geschäftsordnung

1Anträge zur Geschäftsordnung sind bis zum Beginn der Abstimmung oder der Wahl zulässig. 2Sie können von jedem Mitglied des Landtags mündlich gestellt werden.