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§ 49 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IV – Beratungsgegenstände → 1. Abschnitt – Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags und der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 49 BayLTGeschO – Einbringung

(1) 1Gesetzesvorlagen aus der Mitte des Landtags können von einzelnen Mitgliedern des Landtags oder von Fraktionen, nicht aber von Ausschüssen eingebracht werden. 2Sie sind von den jeweiligen Initiatorinnen und Initiatoren, Fraktionsvorlagen über die Fraktionsgeschäftsstelle beim Landtagsamt elektronisch einzureichen. 3Von den Fraktionen zur Einreichung ermächtigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Landtagsamt vorab namentlich mitzuteilen.

(2) Gesetzesvorlagen der Staatsregierung sind durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten einzureichen.

(3) 1Alle Gesetzesvorlagen sind bei der Präsidentin oder beim Präsidenten einzureichen. 2Der Vorlage soll ein Vorblatt vorangestellt werden, in dem die Punkte

  • Problem

  • Lösung

  • Alternativen

  • Kosten

  • Verhältnismäßigkeitsprüfung bei berufsreglementierenden Regelungen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG (Anlage 4)

angesprochen werden. 3Im Anschluss an den Gesetzestext kann dieser allgemein und/oder bezogen auf die einzelnen Bestimmungen begründet werden; in den Fällen des Satzes 2 Spiegelstrich 5 muss insoweit eine Begründung erfolgen. 4Neue Gesetze sollen in Artikel (Art.), Änderungsgesetze in Paragrafen (§) gegliedert werden. 5Bei Gesetzesvorlagen, in denen es um Angelegenheiten geht, welche die Gemeinden oder die Gemeindeverbände berühren, sind in dem Punkt "Kosten" die Kosten, die den Gemeinden oder den Gemeindeverbänden durch die Ausführung des beabsichtigten Gesetzes voraussichtlich entstehen werden, ausführlich darzustellen.