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§ 48 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil III – Wahlen, Bestellungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 48 BayLTGeschO – Bestellungen

(1) 1Hat der Landtag das Recht, Personen für Gremien außerhalb des Landtags zu bestellen, so erfolgt die Bestellung nach den Vorschriften, die die Rechtsverhältnisse dieser Gremien regeln. 2Fehlen solche Vorschriften, dann bestellt der Landtag durch Beschluss die Personen auf Vorschlag der Fraktionen nach dem Sainte-Laguë/Schepers-Verfahren.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident unterrichtet die Staatsregierung und diejenigen Stellen, bei denen die Gremien zu bilden sind, über die Bestellungen.