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§ 38 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 11. Abschnitt – Richterinnen- und Richter-Wahl-Kommission

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 38 BayLTGeschO – Bildung und Verfahren

1Zur Vorbereitung der Wahl der berufsrichterlichen Mitglieder des Verfassungsgerichtshofs bildet der Landtag gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über den Bayerischen Verfassungsgerichtshof (VfGHG) eine ständige Kommission. 2Diese besteht aus der oder dem Vorsitzenden und neun Vertreterinnen und Vertretern der Fraktionen sowie der doppelten Anzahl von Stellvertreterinnen und Stellvertretern, wobei Stellvertretung innerhalb der von den Fraktionen benannten Stellvertreterinnen oder Stellvertretern unbeschränkt und jederzeit zulässig ist. 3Den Vorsitz führt die Präsidentin oder der Präsident des Landtags oder im Verhinderungsfall eine oder einer der Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten. 4Die Aufteilung der Mitglieder auf die Fraktionen erfolgt mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden gemäß dem Verfahren nach Sainte-Laguë/Schepers. 5Fraktionen, auf die danach kein Sitz entfällt, erhalten einen zusätzlichen Sitz. 6Den Fraktionen obliegt die Benennung und Abberufung der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter. 7Die Bestimmungen über die Ausschüsse gelten entsprechend, so weit in Art. 4 Abs. 1 VfGHG nichts anderes geregelt ist.