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§ 31 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 9. Abschnitt – Enquete-Kommissionen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 31 BayLTGeschO – Einsetzung und Aufgaben

1Zur Vorbereitung von Entscheidungen über umfangreiche und bedeutsame Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Freistaats Bayern fallen, kann der Landtag eine Enquete-Kommission einsetzen, der neben Mitgliedern des Landtags auch andere Personen, die nicht Mitglieder des Landtags sind, angehören können. 2Auf Antrag eines Fünftels seiner Mitglieder ist der Landtag dazu verpflichtet. 3Der Antrag muss den Auftrag der Kommission bezeichnen und soll ein zeitliches Ziel für den Abschluss der Arbeiten vorgeben.