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§ 24 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 7. Abschnitt – Ausschüsse

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 24 BayLTGeschO – Aufgaben

(1) 1Die Ausschüsse haben die Verhandlungen der Vollversammlung vorzubereiten und über Eingaben und Beschwerden zu entscheiden. 2Soweit die Vollversammlung nicht selbst entscheidet, nimmt der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen die Rechte des Landtags gemäß Art. 64 Abs. 2 und Art. 65 Abs. 7 BayHO wahr.

(2) Die Unterausschüsse berichten über ihre Beratungen dem jeweiligen Ausschuss.