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§ 2 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil I – Tagung, Konstituierung, Auflösung und Abberufung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 2 BayLTGeschO – Konstituierung

(1) 1Die Mitglieder des Landtags werden von der bisherigen Präsidentin oder vom bisherigen Präsidenten zu der ersten Sitzung durch eine jedem Mitglied zuzustellende Ladung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 2Ihr Zweck ist die Wahl des Präsidiums. 3Diese Sitzung findet spätestens am 22. Tag nach der Wahl statt.

(2) 1Den Vorsitz führt das an Lebensjahren älteste Mitglied des Landtags; falls dieses ablehnt oder verhindert ist, das nächstälteste, das bereit ist, den Vorsitz zu übernehmen (Alterspräsidentin oder Alterspräsident). 2Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident ernennt die zwei jüngsten Mitglieder des Landtags zu vorläufigen Schriftführerinnen oder vorläufigen Schriftführern. 3Hierauf lässt sie oder er die Namen der Mitglieder des Landtags aufrufen, stellt die Beschlussfähigkeit des Hauses fest und lässt die Präsidentin oder den Präsidenten wählen.

(3) 1Anträge auf Vertagung der Sitzung sind unzulässig. 2Unterbrechungen dürfen insgesamt 24 Stunden nicht überschreiten.

(4) Der Landtag stellt in seiner konstituierenden Sitzung jeweils fest, ob und in welchem Umfang die Geschäftsordnung der vorausgegangenen Legislaturperiode übernommen wird.