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§ 194 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil XI – Schlussbestimmungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 194 BayLTGeschO – Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall

1Über die während einer Sitzung auftauchenden Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung im Einzelfall entscheidet in der Vollversammlung die Präsidentin oder der Präsident, im Ausschuss die oder der Ausschussvorsitzende. 2Solche Zweifel gelten als gegeben, wenn ein Mitglied des Landtags sie behauptet. 3Widersprechen in der Vollversammlung eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags, so entscheidet die Vollversammlung. 4Widerspricht im Ausschuss eine Fraktion oder ein Zehntel der Mitglieder des Ausschusses, so entscheidet der Ausschuss. 5Die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Ausschussvorsitzende hat durch ausdrückliche Frage Gelegenheit zu geben, einen solchen Widerspruch zu erheben.