§ 191 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil IX – Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen
§ 191 BayLTGeschO – Verschlusssachen
Für die Behandlung von Verschlusssachen, d. h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).