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§ 191 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil IX – Akteneinsicht und Aktenabgabe, Behandlung von Verschlusssachen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 191 BayLTGeschO – Verschlusssachen

Für die Behandlung von Verschlusssachen, d. h. aller Angelegenheiten, die im staatlichen Interesse durch besondere Sicherheitsmaßnahmen vor Unbefugten geheim gehalten werden müssen, gilt die Geheimschutzordnung des Bayerischen Landtags (Anlage 2).