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§ 187 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VIII – Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse → 3. Abschnitt – Ausfertigung der Beschlüsse

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 187 BayLTGeschO – Ausfertigung der Beschlüsse

(1) Über die von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse zu Beratungsgegenständen werden durch die Präsidentin oder den Präsidenten Ausfertigungen erstellt, die der Staatsregierung zugestellt werden.

(2) 1Bei Anträgen auf Aufhebung der Immunität kann die Übermittlung unmittelbar an die Antragstellerinnen und die Antragsteller, bei Verfassungsstreitigkeiten unmittelbar an den Verfassungsgerichtshof bzw. das Bundesverfassungsgericht erfolgen. 2Mitteilungen von Wahlergebnissen dürfen unmittelbar an die betroffenen Gremien übermittelt werden.