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§ 186 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VIII – Drucksachen, Niederschrift der Verhandlungen und Ausfertigung der Beschlüsse → 2. Abschnitt – Niederschrift der Verhandlungen

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 186 BayLTGeschO – Niederschriften über nicht öffentliche und geheime Sitzungen

1Sowohl in der nicht öffentlichen als auch in der geheimen Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die beim Landtagsamt verwahrt werden. 2In den Niederschriften sind die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der geheimen Sitzungen namentlich festzustellen.