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§ 180 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VII – Landtag und Staatsregierung → 2. Abschnitt – Information durch die Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 180 BayLTGeschO – Auskunftserteilung zu Beschlüssen des Landtags

(1) 1Die Staatsregierung gibt dem Landtag über die Ausführung seiner Beschlüsse fortlaufend schriftlich Auskunft (Bericht). 2Ist die Ausführung eines Beschlusses in angemessener Frist nicht möglich, so erstattet die Staatsregierung einen schriftlichen Zwischenbericht.

(2) Die Berichte oder Zwischenberichte der Staatsregierung über die Ausführung der Beschlüsse des Landtags sind den Mitgliedern des Landtags bekannt zu geben und zur Einsichtnahme beim Landtagsamt offen zu legen.

(3) Innerhalb vier Wochen nach Bekanntgabe der Offenlegung kann jedes Mitglied des Landtags gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten schriftlich daran erinnern, dass ein Bericht unvollständig sei oder bestimmt bezeichnete Beschlüsse nicht erledigt seien.

(4) Die Erinnerungen werden der Staatsregierung zur schriftlichen Beantwortung mitgeteilt.

(5) 1Die Antworten der Staatsregierung werden den Erinnernden bekannt gegeben. 2Sie werden auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt, wenn eine Fraktion oder 20 Mitglieder des Landtags binnen zweier Wochen, nachdem die Antwort bekannt gegeben ist, es schriftlich verlangen.

(6) Antwortet die Staatsregierung auf eine Erinnerung nicht binnen vier Wochen, so kann die oder der Erinnernde binnen zwei weiterer Wochen schriftlich verlangen, dass die Erinnerung auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung gesetzt und besprochen wird.