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§ 177 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VII – Landtag und Staatsregierung → 1. Abschnitt – Herbeirufung und Anhörung der Staatsregierung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 177 BayLTGeschO – Anhörung der Staatsregierung

(1) 1Die Mitglieder der Staatsregierung und die von ihnen bestellten Beauftragten haben zu allen Sitzungen des Landtags, seiner Ausschüsse und Unterausschüsse Zutritt. 2Sie können verlangen, dass die Präsidentin oder der Präsident oder die oder der Vorsitzende eines Ausschusses ihnen während der Beratung jederzeit, auch außerhalb der Tagesordnung, aber nach Abschluss einer Rede, das Wort erteilt.

(2) Die Staatsregierung kann in ihren Ausführungen auf Schriftsätze Bezug nehmen, die sie mindestens drei Tage vor Beginn der Ausführungen den Mitgliedern des Landtags übermittelt hat.

(3) Ausführungen zur Geschäftsordnung stehen der Staatsregierung nicht zu.