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§ 175 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 6. Abschnitt – Informationsrechte

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 175 BayLTGeschO – Informationsfahrten

(1) 1Soweit erforderlich, können die Ausschüsse oder einzelne Mitglieder im Auftrag des Ausschusses in Angelegenheiten, die mit den im Ausschuss zu behandelnden Fragen in sachlichem Zusammenhang stehen, mit Genehmigung der Präsidentin oder des Präsidenten Informationsfahrten unternehmen. 2Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn nach Ansicht der Präsidentin oder des Präsidenten dieser Sachzusammenhang nicht vorliegt.

(2) Bei Ablehnung durch die Präsidentin oder den Präsidenten entscheidet auf Antrag der Ältestenrat.