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§ 161 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 4. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 161 BayLTGeschO – Zwischenrufe

Die oder der Vorsitzende hat dafür zu sorgen, dass die Rednerinnen und Redner ihre Gedanken ungehindert aussprechen können; jedoch sind Zwischenrufe von Mitgliedern des Landtags, die eine solche Verhinderung nicht darstellen und nicht zu einem Zwiegespräch mit der Rednerin oder dem Redner ausarten, gestattet.