§ 160 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil VI – Verfahren der Ausschüsse → 4. Abschnitt – Sitzungsordnung
§ 160 BayLTGeschO – Wiedereröffnung der Aussprache
Ergreift ein Mitglied der Staatsregierung oder dessen Beauftragte oder Beauftragter nach Schluss der Aussprache das Wort, so ist diese wieder eröffnet.