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§ 16 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil II – Mitglieder des Landtags, Organe und Gremien → 4. Abschnitt – Ältestenrat

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 16 BayLTGeschO – Einberufung

1Die Präsidentin oder der Präsident beruft den Ältestenrat ein und leitet seine Verhandlungen. 2Der Ältestenrat muss einberufen werden, wenn mindestens vier seiner Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks beantragen. 3In diesem Fall muss die Sitzung binnen zehn Tagen nach Eingang des Verlangens einberufen werden.