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§ 131 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 131 BayLTGeschO – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung

Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über

  1. 1.

    die Stärke eines Ausschusses;

  2. 2.

    Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;

  3. 3.

    die Abkürzung von Fristen;

  4. 4.

    Sitzungszeiten und Tagesordnung;

  5. 5.

    Vertagung der Sitzung;

  6. 6.

    Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Rednerliste oder der Aussprache;

  7. 7.

    Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;

  8. 8.

    Anträge auf getrennte Abstimmung;

  9. 9.

    Anträge zur Geschäftsordnung;

  10. 10.

    Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.