§ 131 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern
Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren
§ 131 BayLTGeschO – Unzulässigkeit der namentlichen Abstimmung
Eine namentliche Abstimmung im Sinne des § 127 Abs. 1 ist unzulässig bei Beschlussfassung über
- 1.
die Stärke eines Ausschusses;
- 2.
Anträge auf Überweisung an einen Ausschuss;
- 3.
die Abkürzung von Fristen;
- 4.
Sitzungszeiten und Tagesordnung;
- 5.
Vertagung der Sitzung;
- 6.
Vertagung eines Beratungsgegenstandes, Schluss der Rednerliste oder der Aussprache;
- 7.
Widersprüche hinsichtlich der Fragestellung bei Abstimmungen;
- 8.
Anträge auf getrennte Abstimmung;
- 9.
Anträge zur Geschäftsordnung;
- 10.
Anträge auf Erscheinen eines Mitglieds der Staatsregierung.