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§ 126 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 4. Abschnitt – Abstimmungsverfahren

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 126 BayLTGeschO – Sachliche Abstimmungsregeln

(1) 1Liegen Anträge zur Geschäftsordnung und zur Sache vor, so wird zuerst über die Anträge zur Geschäftsordnung abgestimmt. 2Liegen mehrere Anträge zur Geschäftsordnung vor, so wird zuerst über den Antrag abgestimmt, der der Weiterbehandlung des Gegenstands widerspricht. 3Liegt neben dem Antrag auf Vertagung ein Antrag auf Schluss der Aussprache vor, so wird zunächst über den Antrag auf Schluss der Aussprache abgestimmt.

(2) 1Die Vollversammlung stimmt über die einzelnen Vorlagen und Anträge grundsätzlich in deren ursprünglicher Fassung ab. 2Liegt ein davon abweichender Vorschlag des federführenden Ausschusses vor, so tritt dieser Vorschlag an die Stelle der Vorlage oder des Antrages. 3In diesem Fall kann die ursprüngliche Fassung als Änderungsantrag eingebracht werden.

(3) 1Weichen der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen bei seiner Mitberatung, der Ausschuss für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder der Ausschuss für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen bei ihrer Endberatung vom Vorschlag des federführenden Ausschusses ab, so ist zunächst diese Fassung der Abstimmung zugrunde zu legen. 2Liegen unterschiedliche Vorschläge des endberatenden Ausschusses für Verfassung, Recht, Parlamentsfragen und Integration oder des endberatenden Ausschusses für Bundes- und Europaangelegenheiten sowie regionale Beziehungen und des mitberatenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen vor, so ist als erstes über die Fassung des endberatenden Ausschusses abzustimmen. 3Jede Fraktion kann bis zum Beginn der nächsten Vollversammlung Antrag auf Abstimmung über eine andere Ausschussfassung stellen. 4In diesem Fall entscheidet die Vollversammlung, welche Ausschussfassung als erstes der Abstimmung zu Grunde zu legen ist.

(4) So weit über Anträge im Rahmen einer Gesamtabstimmung nach § 59 Abs. 7 abgestimmt wird, werden der Abstimmung die Voten der Ausschüsse entsprechend den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 zu Grunde gelegt.

(5) 1Über zulässige Änderungsanträge ist vorweg abzustimmen, so weit sie nicht in die der Abstimmung zu Grunde liegende Beschlussempfehlung übernommen worden sind. 2Liegen zur gleichen Sache mehrere Änderungsanträge vor, soll zuerst über den Änderungsantrag abgestimmt werden, der am weitesten von der Vorlage oder dem Antrag abweicht. 3Im Zweifelsfall entscheidet die Vollversammlung.

(6) 1Abstimmungen über die Einzelpläne des Staatshaushalts erfolgen in der Weise, dass über die Entwürfe in der Fassung der Beschlussempfehlung des federführenden Ausschusses für Staatshaushalt und Finanzfragen abgestimmt wird. 2Mit dieser Abstimmung finden zugleich die vom Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen abgelehnten Änderungsanträge ihre Erledigung, sofern nicht die Antragstellerinnen oder Antragsteller bis zum Beginn der Vollversammlung schriftlich Einzelabstimmung verlangt haben.

(7) 1Bei Eingaben, über die die Vollversammlung zu beschließen hat, wird der Abstimmung die Entscheidung des die Eingabe behandelnden Ausschusses zu Grunde gelegt. 2Stimmt die Vollversammlung der Entscheidung des Ausschusses nicht zu, oder liegt ein Fall des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Petitionsgesetzes vor, so muss sie in der Sache selbst entscheiden oder die Eingabe an den zuständigen Ausschuss zurückverweisen.

(8) Vom Beginn der Aufforderung zur Abstimmung bis zur Verkündung des Ergebnisses wird weder das Wort erteilt noch ein Antrag zugelassen.