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§ 109 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 109 BayLTGeschO – Art der Rede

(1) 1Die Rednerinnen und Redner sprechen grundsätzlich im freien Vortrag vom Redepult aus. 2Mit Erlaubnis der Präsidentin oder des Präsidenten kann auch vom Platz aus gesprochen werden. 3Sie können Notizen zur Stützung des Gedächtnisses benützen. 4Mitgliedern der Staatsregierung und ihren Bevollmächtigten sowie den Berichterstatterinnen und Berichterstattern ist das wörtliche Ablesen erlaubt.

(2) 1Darüber hinaus dürfen weitere Hilfsmittel ohne Zustimmung des Ältestenrates in der Vollversammlung nicht benützt werden. 2Der Antrag auf Benützung eines Hilfsmittels muss so rechtzeitig gestellt werden, dass dadurch der Ablauf der Sitzung nicht gestört wird. 3Der Ältestenrat kann seine Zustimmung an zeitliche und sachliche Bedingungen knüpfen. 4Seine Entscheidung ist endgültig. 5Die Kosten trägt derjenige, der sich des weiteren Hilfsmittels bedient.