Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 108 BayLTGeschO
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Landesrecht Bayern

Teil V – Verfahren der Vollversammlung → 3. Abschnitt – Sitzungsordnung

Titel: Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLTGeschO
Gliederungs-Nr.: 1100-3-I
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 108 BayLTGeschO – Schluss der Aussprache bzw. der Rednerliste und Verkürzung der Redezeit

(1) Meldet sich niemand zu Wort oder ist die Rednerliste erschöpft, so erklärt die Präsidentin oder der Präsident die Aussprache für geschlossen.

(2) 1Jedes Mitglied des Landtags, das noch nicht zur Sache gesprochen hat, kann nach Eröffnung der Aussprache Anträge auf Schluss der Rednerliste oder Verkürzung der Redezeit der einzelnen Rednerin oder des einzelnen Redners auf bis zu zehn Minuten stellen. 2Die Abstimmung über diese Anträge findet erst statt, wenn mindestens ein Abgeordneter jeder Fraktion Gelegenheit hatte, zur Sache zu sprechen. 3Nach der Antragstellung auf Schluss der Rednerliste sind weitere Wortmeldungen bis zur Abstimmung darüber unzulässig.

(3) 1Anträge auf Schluss der Aussprache können erst gestellt werden, wenn auf Beschluss der Vollversammlung die Rednerliste geschlossen ist oder die Redezeit verkürzt wurde. 2Solche Anträge bedürfen der Unterstützung von 50 Mitgliedern des Landtags.

(4) 1Vor der Abstimmung über Anträge nach den Abs. 2 und 3 erhält auch eine Gegnerin oder ein Gegner des Antrags das Wort. 2Melden sich mehrere Gegnerinnen oder Gegner des Antrags zu Wort, so entscheidet die Präsidentin oder der Präsident, wer von diesen das Wort erhält.

(5) Der Antrag auf Schluss der Aussprache geht einem Vertagungsantrag vor.

(6) 1Bei Auslegung und Anwendung der Geschäftsordnung ist bezüglich Einschränkungen des Rederechts der Mitglieder des Landtags die verfassungsrechtliche Bedeutung dieses Rechts nach Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BV gegen die Gewährleistung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit des Parlaments abzuwägen. 2Die Abwägung ist Sache der Vollversammlung. 3Das Ergebnis der Abwägung wird auf Antrag einer Fraktion durch Beschluss festgestellt.