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Art. 34 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 7. Abschnitt – Schlussbestimmungen
 

Art. 34 BayLplG – In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten, Übergangsregelungen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme von Art. 7 Abs. 4 Satz 1 am 1. Januar 2005 in Kraft. Art. 7 Abs. 4 Satz 1 tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 tritt das Bayerische Landesplanungsgesetz (BayLplG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GVBl S. 500, BayRS 230-1-W), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2004 (GVBl S. 14), außer Kraft mit der Maßgabe, dass Art. 8 Abs. 9 Satz 1 bis zum 30. April 2008 anzuwenden ist.

(2) Von der Anwendung der Art. 12, 13 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 2 sowie Abs. 3 Satz 3 hinsichtlich der Bekanntgabe an die für den Umweltschutz zuständigen obersten Behörden, Art. 14 Satz 2 Nr. 1, Art. 15 und Art. 27 hinsichtlich der Überwachung kann abgesehen werden, wenn die förmliche Einleitung des Verfahrens zur Ausarbeitung und Aufstellung des Raumordnungsplans vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die abschließende Beschlussfassung über den Raumordnungsplan vor dem 21. Juli 2006 erfolgt ist; im Übrigen sind diese Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen. Der Zeitpunkt, bis zu dem die Regionalpläne an die inhaltlichen Vorgaben dieses Gesetzes anzupassen sind, wird in der Verordnung nach Art. 17 Abs. 2 bestimmt. Sind Abstimmungen gemäß Art. 1 Abs. 1 Nr. 2 BayLplG in der bisher geltenden Fassung vor dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt eingeleitet worden, sind die bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. Waldfunktionspläne, die bis zu dem in Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitpunkt als fachliche Pläne im Sinn von Art. 15 und 16 BayLplG in der bisher geltenden Fassung aufgestellt worden sind, gelten als Fachpläne im Sinn von Art. 33 Abs. 3 Nr. 1 fort.