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Art. 19 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 19 BayLplG – Ausarbeitung und Aufstellung der Regionalpläne (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Regionalpläne werden von den zuständigen Regionalen Planungsverbänden im Benehmen mit den öffentlichen Stellen, deren Aufgaben berührt werden, ausgearbeitet und von den Regionalen Planungsverbänden beschlossen. Die in den Regionalplänen enthaltenen normativen Vorgaben werden als Rechtsverordnung beschlossen, auf Antrag des Regionalen Planungsverbands durch die zuständige höhere Landesplanungsbehörde für verbindlich erklärt und in deren Amtsblatt veröffentlicht; erstreckt sich die Region auch auf andere Regierungsbezirke, erfolgt die Veröffentlichung auch in den Amtsblättern der dortigen höheren Landesplanungsbehörden.

(2) Bei der Verbindlicherklärung stimmt sich die höhere Landesplanungsbehörde mit den berührten Fachbehörden der entsprechenden Verwaltungsstufe oder, sofern diese nicht vorhanden ist, nächsthöheren Verwaltungsstufe ab. Art. 95 Abs. 2 der Landkreisordnung gilt entsprechend. Von der Verbindlicherklärung können einzelne in einem beschlossenen Regionalplan enthaltene normative Vorgaben ausgenommen werden, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen und die ausgenommenen Vorgaben die anzustrebende räumliche Ordnung und Entwicklung der Region im Übrigen nicht oder nur unwesentlich berühren. Die höhere Landesplanungsbehörde kann geringfügige oder dringende Änderungen der normativen Vorgaben selbst vornehmen, soweit die Voraussetzungen für die Ablehnung eines nach Abs. 1 Satz 2 gestellten Antrags vorliegen; Art. 11 bis 15 gelten entsprechend.

(3) Der Antrag nach Abs. 1 Satz 2 kann in den Fällen des Art. 7 Abs. 3 Nr. 3 bereits nach Beschlussfassung im Planungsausschuss gestellt werden. Über den Antrag ist grundsätzlich innerhalb einer Frist von drei Monaten, bei umfangreichen Fortschreibungen von sechs Monaten zu entscheiden. Die Frist beginnt mit der Einreichung der erforderlichen Unterlagen, in den Fällen von Satz 1 jedoch frühestens mit der abschließenden Beschlussfassung in der Verbandsversammlung.