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Art. 17 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 17 BayLplG – Ausarbeitung und Aufstellung des Landesentwicklungsprogramms (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

(1) Das Landesentwicklungsprogramm wird von der obersten Landesplanungsbehörde im Benehmen mit den übrigen Staatsministerien ausgearbeitet. Der Landesplanungsbeirat ist zu hören.

(2) Die im Landesentwicklungsprogramm enthaltenen normativen Vorgaben werden von der Staatsregierung mit Zustimmung des Landtags als Rechtsverordnung beschlossen.