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Art. 14 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Normgeber: Bayern

Amtliche Abkürzung: BayLplG
Referenz: 230-1-W

Abschnitt: 3. Abschnitt – Raumordnungspläne
 

Art. 14 BayLplG – Abwägung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).

Bei der Ausarbeitung und Aufstellung der normativen Vorgaben der Raumordnungspläne sind die in § 2 Abs. 2 ROG und in Art. 2 enthaltenen Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung sind auch

  1. 1.
    der nach Art. 12 erstellte Umweltbericht,
  2. 2.
    die Ergebnisse der nach Art. 13 durchgeführten Anhörungsverfahren,
  3. 3.
    die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
  4. 4.
    sonstige öffentliche Belange und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind,
  5. 5.
    bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen

zu berücksichtigen.