Art. 14 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG)
Landesrecht Bayern
Art. 14 BayLplG – Abwägung (1)
(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Juli 2012 durch Artikel 35 Absatz 1 Satz 2 des Gesetz vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 35 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2012 (GVBl S. 254).
Bei der Ausarbeitung und Aufstellung der normativen Vorgaben der Raumordnungspläne sind die in § 2 Abs. 2 ROG und in Art. 2 enthaltenen Grundsätze der Raumordnung gegeneinander und untereinander abzuwägen. In der Abwägung sind auch
- 1.der nach Art. 12 erstellte Umweltbericht,
- 2.die Ergebnisse der nach Art. 13 durchgeführten Anhörungsverfahren,
- 3.die im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 oder Art. 19 Abs. 1 Satz 1 eingeholten Beiträge,
- 4.sonstige öffentliche Belange und private Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind,
- 5.bei Regionalplänen sowie bei flächenhaften Festlegungen im Landesentwicklungsprogramm die Flächennutzungspläne und die Ergebnisse der von Gemeinden beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planungen
zu berücksichtigen.