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Art. 26 BayLplG
Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Landesrecht Bayern

Teil 5 – Sicherungsinstrumente der Landesplanung

Titel: Bayerisches Landesplanungsgesetz (BayLplG) 
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLplG
Gliederungs-Nr.: 230-1-W
Normtyp: Gesetz

Art. 26 BayLplG – Vereinfachtes Raumordnungsverfahren

1Vorhaben nach Art. 24 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für das Vorhaben eingeleitet ist. 2Die Beteiligung nach Art. 25 Abs. 4 erfolgt, indem die für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen sowie Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden, herangezogen werden.