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Art. 25 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Sechster Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 25 BayLBG – Lehramtsprüfungen und -befähigungen nach früherem Recht

(1) Eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt nach einem früheren Rechtsstand dieses Gesetzes ist einer Ersten Lehramtsprüfung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gleich gestellt. Der Ersten Lehramtsprüfung für das Lehramt an Mittelschulen im Sinn des Art. 7 Abs. 1 steht die Erste Lehramtsprüfung für das Lehramt an Hauptschulen gleich.

(2) Die Befähigung für ein Lehramt, die nach dem Rechtsstand vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erworben worden ist, bleibt unberührt. Wer die Befähigung für das Lehramt an Volksschulen erworben hat, kann an Grundschulen und Mittelschulen verwendet werden; wer die Befähigung für das Lehramt an Sonderschulen erworben hat, kann entsprechend den sonderpädagogischen Anforderungen auch an anderen Schularten verwendet werden. Wer die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen erworben hat, kann an Mittelschulen verwendet werden.

(3) Art. 21 Abs. 2 gilt entsprechend.