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Art. 17 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 17 BayLBG – Erweiterung des Studiums für das Lehramt an Gymnasien

Das Studium für das Lehramt an Gymnasien kann erweitert werden durch:

  1. 1.

    das Studium, das zu einer vom Staatsministerium anerkannten pädagogischen oder sonderpädagogischen Qualifikation führt, oder

  2. 2.

    das vertiefte Studium eines dritten Unterrichtsfachs oder

  3. 3.

    das Studium der Psychologie mit schulpsychologischem Schwerpunkt.