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Art. 10 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Zweiter Abschnitt – Studium

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 10 BayLBG – Lehramt an Realschulen

Das Studium für das Lehramt an Realschulen umfasst:

  1. 1.

    das erziehungswissenschaftliche Studium,

  2. 2.

    das Studium von zwei Unterrichtsfächern.