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Art. 1 BayLBG
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Landesrecht Bayern

Erster Abschnitt – Allgemeines

Titel: Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLBG
Gliederungs-Nr.: 2238-1-K
Normtyp: Gesetz

Art. 1 BayLBG – Allgemeines

Die Befähigung für ein Lehramt an öffentlichen Schulen setzt eine abgeschlossene wissenschaftliche oder künstlerische Vorbildung (Studium) und eine abgeschlossene schulpraktische Ausbildung (Vorbereitungsdienst) voraus; Vorbildung und Ausbildung müssen der Erziehungs- und Unterrichtstätigkeit gemäß den allgemeinen Bildungszielen der Verfassung des Freistaates Bayern und den besonderen Bildungszielen des gegliederten Schulwesens in Bayern entsprechen.