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Art. 7 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt II – Verwaltung

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 7 BayLaBG – Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.

(2) Die Zusammensetzung des Vorstands regelt die Satzung.

(3) Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt. Die Bestellung erfolgt auf höchstens fünf Jahre; eine wiederholte Bestellung und eine vorzeitige Abberufung aus wichtigem Grund sind zulässig.