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Art. 27 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 27 BayLaBG – Vollstreckung

Die Bank ist befugt, zum Zweck der Zwangsvollstreckung wegen ihrer privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Geldforderungen und Grundpfandrechte aus dem Bereich der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt Vollstreckungstitel in Form eines Ausstandsverzeichnisses auszufertigen, in dem die Person des Schuldners, das haftende Grundstück sowie der Grund und der Betrag der Schuld anzugeben sind. Die beizufügende Vollstreckungsklausel lautet: "Dieses Ausstandsverzeichnis wird hiermit für vollstreckbar erklärt"; sie ist von einem Mitglied des Vorstands oder von einem vom Vorstand Bevollmächtigten zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen.