Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 22 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 22 BayLaBG – Haftung des Freistaates Bayern und des Sparkassenverbands Bayern für Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt

(1) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften für die Verbindlichkeiten der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, soweit die Befriedigung aus dem Vermögen der Bank nicht möglich ist. Die Haftung des Sparkassenverbands Bayern entfällt für zukünftig begründete Verbindlichkeiten, sobald der Sparkassenverband Bayern nicht mehr unmittelbar oder mittelbar am Kapital der Landesbodenkreditanstalt beteiligt ist.

(2) Der Freistaat Bayern haftet unmittelbar für die von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt aufgenommenen Darlehen, für die begebenen Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstigen Schuldverschreibungen, die als Festgeschäfte ausgestalteten Termingeschäfte, die Rechte aus Optionen sowie für Kredite an Dritte, soweit diese Kredite von der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt ausdrücklich gewährleistet werden.

(3) Der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern haften nach Abs. 1 als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis entsprechend ihren zum Zeitpunkt der Begründung der Verbindlichkeit bestehenden unmittelbaren oder mittelbaren Anteilen am Kapital der Landesbodenkreditanstalt.