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Art. 20 BayLaBG
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Landesrecht Bayern

Abschnitt V – Bayerische Landesbodenkreditanstalt

Titel: Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: BayLaBG
Gliederungs-Nr.: 762-6-F
Normtyp: Gesetz

Art. 20 BayLaBG – Aufgaben

(1) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt hat den staatlichen Auftrag, im Rahmen der Wohnungspolitik und im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union Vorhaben natürlicher und juristischer Personen des privaten und öffentlichen Rechts sowie sonstige Maßnahmen zur Verbesserung und Stärkung der Wohnungs- und Siedlungsstruktur Bayerns finanziell zu fördern (öffentlicher Auftrag der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt). Zur Erfüllung ihres Auftrags kann die Bayerische Landesbodenkreditanstalt Finanzierungen in folgenden Bereichen durchführen:

  1. 1.
    Wohnraumförderung,
  2. 2.
    Förderung des Wohnungs- und Siedlungswesens,
  3. 3.
    Förderung der Wohnungswirtschaft,
  4. 4.
    Förderung von Infrastrukturmaßnahmen zur Unterstützung wohnungspolitischer Ziele,
  5. 5.
    Förderung der baulichen Entwicklung der Städte und Gemeinden,
  6. 6.
    Förderung von wohnungspolitischen Maßnahmen zur Entwicklung strukturschwacher Gebiete,
  7. 7.
    Förderung anderer Maßnahmen, soweit diese in Gesetzen, Verordnungen oder veröffentlichten Richtlinien benannt sind und der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt vom Freistaat Bayern übertragen werden.

(2) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt kann auch Finanzierungen für Gebietskörperschaften und öffentlich-rechtlich Zweckverbände durchführen sowie sich in den Bereichen nach Abs. 1 an Finanzierungen der Europäischen Investitionsbank oder ähnlichen europäischen Finanzierungsinstituten von Projekten im Gemeinschaftsinteresse mit Bayerneffekt beteiligen.

(3) Weitere Aufgaben kann die Staatsregierung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen, sofern diese dem europäischen Beihilferecht, insbesondere den Grundsätzen und Vorgaben der Europäischen Union für die Geschäftstätigkeit eines Förderinstituts, nicht widersprechen. Aufgaben im Rahmen der staatlichen Finanz-, Wirtschafts-, Verkehrs-, Umwelt- und Arbeitsmarktpolitik dürfen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt übertragen werden, wenn die Aufgaben von der LfA Förderbank Bayern nicht oder nicht ausschließlich wahrgenommen werden können.

(4) Die Bayerische Landesbodenkreditanstalt handelt bei der Durchführung von Eigenprogrammen im Einklang mit den Richtlinien des fachlich zuständigen Staatsministeriums.

(5) Die Finanzierungen erfolgen durch Gewährung von Darlehen und Krediten, Übernahme von Bürgschaften sowie durch sonstige Finanzierungshilfen.

(6) Die erforderlichen Mittel - soweit sie nicht vom Auftraggeber treuhänderisch zur Verfügung gestellt werden - beschafft sich die Bayerische Landesbodenkreditanstalt durch Aufnahme von Darlehen und Krediten beim Freistaat Bayern, bei der Bundesrepublik Deutschland sowie bei anderen Stellen. Sie ist berechtigt, zur Finanzierung ihrer Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 Pfandbriefe, Landesbodenbriefe und sonstige Schuldverschreibungen auszugeben.

(7) Sonstige Bankgeschäfte darf die Bayerische Landesbodenkreditanstalt nur betreiben, soweit sie mit der Erfüllung ihrer Aufgaben im direkten Zusammenhang stehen. Der Effektenhandel, das Einlagengeschäft und das Girogeschäft sind ihr nur für eigene Rechnung und nur insoweit gestattet, als sie mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Förderaufgaben in direktem Zusammenhang stehen.